Marienberg 1, 30982 Pattensen (gültig ab 11.11.2021 15 Uhr)
1 Geltung der Allgemeinen Stornierungsbedingungen
Die Stornierungsbedingungen sind Grundlage von Tischreservierungen im Maries und im HofGenuss auf Schloss Marienburg. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für Aufhebung des Textformerfordernisses.
Diese Stornierungsbedingungen gelten nicht für individuell abgestimmte Gruppen-Reservierungen, Menübuchungen oder Veranstaltungen.
Dort gelten die jeweils im Angebot oder Auftrag vereinbarten Bestimmungen.
2 Verbindlichkeit der Tischreservierungen
Mit Ihrer Tischreservierung geben Sie die rechtlich bindende Erklärung ab, zum Zeitpunkt der Reservierung mit der angekündigten Personenzahl im Schloss Restaurant zu erscheinen und an dem gebuchten gastronomischen Angebot teilzunehmen. Mit der Tischreservierung wird somit ein Schuldverhältnis begründet.
3 Kostenlose Stornierung
Sofern die Reservierung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin storniert wird, werden keine Stornierungsgebühren berechnet.
In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen raten wir Ihnen, per Email abzusagen oder per Telefon. Bei telefonischer Absage erhalten Sie eine Bestätigung per Email.
Sagen Sie nicht rechtzeitig gem. §3 Ihre Reservierung ab oder erscheinen Sie an dem gebuchten Tag nicht, erheben wir eine Stornierungsgebühr.
Diese Stornierungsgebühr beträgt bei einer Absage von Tag 14 bis 7 vor dem gebuchten Termin 30 % des Preises. Danach 50% und ab 3 Werktage vor dem Termin 90%.
Gleiches gilt, wenn weniger als die angekündigte Personenzahl erscheint.
5 Geltendmachung von Stornierungsgebühren
Sofern uns gemäß §4 ein Anspruch auf Stornierungsgebühren zusteht,
erstellen wir Ihnen eine Rechnung.
Um im Falle eines uns zustehenden Anspruchs auf Entschädigung, geben Sie uns bei Ihrer Reservierung Ihre Anschrift an.
6 Datenschutz
Unsere Datenschutzbestimmungen finden Sie auf unserer Website unter:
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Stornierungsbedingungen oder eine solche im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine solche, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
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