Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Vermietung und Gastronomie

Präambel:

Jede Nutzung des Schlosses Marienburg findet in historischen und denkmalgeschützten Räumlichkeiten statt. Vor allem die Innenausstattung und Exponate sind sehr wertvoll. Die Nutzung des Anwesens erfordert daher besondere Rücksichtnahme. Aus Gründen des Umweltschutzes bitten wir, auf Feuerwerke, Konfetti und Helium-gefüllte Ballons zu verzichten. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie alle weiteren für den Veranstalter erbrachten Leistungen und Lieferungen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung zu Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG.
  3. Für den Mietvertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart sind.

 

§ 2 Vertragsabschluss, gesamtschuldnerische Haftung der Vertragspartner

  1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Angebotes des Mieters durch die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu
  2. Bestellt ein Dritter die Räume für den Mieter oder bedingt sich der Mieter eines gewerblichen Vermittlers oder sonstiger Dritter, so haften der Dritte bzw. der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG gegenüber zusammen mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG eine entsprechende Klärung des Dritten bzw. des Vermittlers
  3. Sämtliche, an den Mieter adressierten Regelungen der AGB gelten auch für etwaige Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen bzw. sonst mit der Nutzung der angemieteten Sache in Verbindung stehende Dritte (z. B. Besucher, Gäste des Mieters). Der Mieter hat sich deren Verhalten zurechnen zu

 

§ 3 Preise, Zahlungen, Aufrechnung

  1. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und von der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG zugesagten Leistungen im Rahmen dieser Veranstaltungsbedingungen zu
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarten Preise zu Dies gilt auch für Leistungen und Auslagen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG an Dritte in Verbindung mit der Veranstaltung.
  3. Übermäßige Verunreinigungen, z.B. durch Pferdeäpfel, Reis, Blumen, Konfetti o.ä., sind vom Mieter zu beseitigen. Andernfalls ist die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG berechtigt, den Aufwand für die Beseitigung im Nachhinein in Rechnung zu
  4. Rechnungen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jeder Zeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen.
  5. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

§ 4 Rücktritt, Abstellung, Stornierung des Mieters, Höhere Gewalt

  1. Erklärt der Mieter einen Rücktritt vom Vertrag, ist dieser erst nach Kenntnis-Bestätigung des Vermieters wirksam. Bis zu 6 Monate vor Mietbeginn besteht ein beiderseitiges, kostenloses Kündigungsrecht. Bei Rücktrittserklärung des Mieters 6 Monate bis 4 Wochen vor Mietbeginn, wird der Mietzins in Höhe von 90% fällig, danach 100%.
  2. Für Bewirtungsdienstleistungen gilt: Tritt der Mieter weniger als 6 Monate vor Mietbeginn von dem Vertrag zurück, sind grundsätzlich 50% der vereinbarten Kosten für die Bewirtung fällig. Bei Vertragsrücktritt 10 bis 5 Tage vor Mietbeginn, sind 70% fällig. Bei späterem Rücktritt sind 100% fällig.
  3. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, hat der Mieter in jedem Fall zu
  4. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung, die die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so bleibt die Zahlungsverpflichtung des Mieters analog zu 4.1 für bereits geleistete Aufwendungen in Höhe von mindestens 60% des vereinbarten Mietzinses bestehen.

 

§ 5 Rücktritt der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG

  1. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Mieter eine gemäß Mietvertrag vereinbarte oder nach 3 Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Abmahnung und Fristsetzung nicht geleistet hat.
  2. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist weiter berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten den Vertrag zu kündigen.

Ein wichtiger Grund wird insbesondere in folgenden Fällen angenommen:

 

  • Die Veranstaltung berührt wesentliche Interessen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG, seines Betreibers, Eigentümers, der Gründerfamilie oder Mitarbeiter, insbesondere deren Ansehen oder Geschäftsbetrieb.
  • der Mieter oder ein Dritter haben die Räume unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Mieters oder des Zweckes der Veranstaltung
  • Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Inanspruchnahme der Leistung des Mieters den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Räume oder das Ansehen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG oder des Betreibers, Eigentümers, der Gründerfamilie oder der Mitarbeiter in der Öffentlichkeit gefährden kann. Dies gilt nicht, wenn die Tatsache dem Verantwortungsbereich der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG zuzurechnen
  • Im Falle unberechtigter Unter- oder

 

§ 6 Mitbringen eigener Speisen und Getränke

Der Mieter ist nicht berechtigt, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

§ 7 Mitgebrachte Gegenstände

  1. Im Rahmen der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. 10 Ziffer 1 Satz 2 und 3 sowie Ziffer 2 und 3 dieser Veranstaltungsbedingungen gelten entsprechend.
  2. Mitgebrachtes Material, insbesondere Dekoration, hat den brandschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu Erfolg ein solcher Nachweis trotz Aufforderung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG nicht oder nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn, so ist die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Das Ausstellen und Anbringen von Gegenständen ist wegen möglicher Beschädigungen, insbesondere des hochwertigen Inventars von Schloss Marienburg rechtzeitig vorher mit der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG abzustimmen.
  3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu Unterlässt der Mieter die unverzügliche Entfernung, darf die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG die Gegenstände zu lasten des Mieters entfernen und einlagern. Verbleiben die Gegenstände in den Räumen und ist deren Entfernung und Lagerung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG nicht zuzumuten, ist die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG berechtigt, für die Dauer des Verbleibs mindestens die vereinbarte Raummiete oder die vereinbarte Pauschale zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

§ 8 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% Prozent muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG mitgeteilt Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Mieter um maximal 5% wird von der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG bei der Abrechnung berücksichtigt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen nach unten wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zu Grunde gelegt. Der Mieter hat das Recht, den vereinbarten Preis zu mindern, soweit er nachweist, dass die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG auf Grund der geringeren Teilnehmerzahl Aufwendungen erspart
  3. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl
  4. Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% kann die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG ihre hierzu erforderliche Zustimmung von einer angemessenen Preisänderung sowie der Zuteilung anderer Räumlichkeiten abhängig machen, sofern dem Mieter dies nicht unzumutbar ist, wobei das Sonderkündigungsrecht des § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird (kein Sonderkündigungsrecht im Falle verweigerter Zustimmung), sofern der Mieter kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Steht dem Mieter als Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu, kann auch die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen. § 10 Ziffer 1 Satz 2 und 3 sowie Ziffer 2 und 3 dieser Veranstaltungsbedingungen gelten
  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG diesen Abweichungen zu, ist die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG grundsätzlich berechtigt, die zusätzliche Leistung angemessen in Rechnung zu stellen, es sei denn, die veränderten Zeiten sind von der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG zu

 

§ 9 Überlassung von technischen Einrichtungen und Anschlüssen

  1. Sofern die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG für den Mieter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, ist die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG berechtigt, im Namen und in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters zu Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtungen an den Dritten. Er stellt die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes der E Schloss Marienburg GmbH & Co. KG bedarf deren ausdrückliche schriftliche Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder

 

Beschädigungen den technischen Anlagen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG gehen zu Lasten des Mieters, soweit die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entsprechenden Stromkosten darf die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG pauschal erfassen und berechnen.

  1. Im Falle von Störungen oder Mängeln an den technischen oder sonstigen Einrichtungen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG wird die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, Abhilfe zu schaffen. Der Mieter ist in diesem Fall nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, soweit die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG diese Störungen nicht zu vertreten
  2. Der Mieter hat die im Rahmen selbst organisierter Musikdarbietungen und Beschallungen erforderlichen Genehmigungen und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den Zuständigen Behörden und Organisationen (z.B. GEMA) Von Ansprüchen dieser Dritten hat der Mieter die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG freizustellen.

 

§ 10 Haftung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG

  1. Die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG erfüllt ihre vertraglichen Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Ansprüche des Mieters auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG
  2. Einer Pflichtverletzung der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  3. Sofern Störungen oder Mängel an den Leistungen der Schloss Marienburg GmbH & Co. KG auftreten, wird die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG auftreten, wird die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, Abhilfe zu schaffen. Hierbei ist der Mieter verpflichtet, in einem ihm zumutbaren Rahmen dazu beizutragen, die Störung zu Er ist darüber hinaus verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  4. Eine Minderung wegen anfänglicher Mängel ist ausgeschlossen. Die Minderung wegen nachträglicher Mängel ist auf unstreitige oder rechtskräftig festgestellte bereicherungsrechtliche Ansprüche des Mieters beschränkt.

 

§ 11 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet vollumfänglich für Schäden an den Räumen oder am Inventar, die durch Teilnehmer der Veranstaltung, Besucher, Mitarbeiter, sonstige von ihm beauftragte oder von ihm eingeladene Dritte oder von ihm selbst verursacht werden.

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Das Parken, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, ist für den Veranstalter und seine Gäste auf dem allgemein zugänglichen Besucherparkplatz vorgesehen. Der Besucherparkplatz ist für bis zu 200 Pkw ausgelegt. Kann der Veranstalter vorab erkennen, dass er und seine Gäste mehr Kapazität benötigen, muss der Veranstalter die Schloss Marienburg GmbH & Co. KG informieren.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Springe. Sofern der Mieter die Voraussetzungen den § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand Springe als vereinbart.
  3. Es gilt deutsches Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

 

Stand 01.05.2021

 

Schön, dass Sie hier sind.

Bleiben Sie mit uns in Kontakt über unseren Newsletter. Kostenlos und unverbindlich.

Ihre E-Mail-Adresse:
Ihr Name:
Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass mein Name und meine E-Mail-Adresse für den Versand des abonnierten Newsletters elektronisch erhoben und gespeichert werden. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an office@schloss-marienburg.de widerrufen.
x